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OLG München: Finanzierte Photovoltaikanlage - Widerruf wirksam


Gericht: OLG München

Entscheidungsdatum: 13.06.2017

Aktenzeichen: 19 U 2638/16

Orientierungssatz

1. Der Erwerb einer Photovoltaikanlage als Kapitalanlage nebst Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung stellen eine private Vermögensverwaltung i.S.d. § 13 BGB dar - so dass eine Verbrauchereigenschaft zu bejahen ist - wenn die damit verbundenen Geschäfte (wie hier) keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie beispielsweise die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, erfordern (Anschluss BGH, 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368).

2. Nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat. Fehlt es an einer solchen Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (Anschluss BGH, 19. Juni 2007, XI ZR 142/05, NJW 2007, 3200).

3. Die vorgenannten Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn ein Kreditinstitut bei der Anbahnung von Darlehensverträgen regelmäßig auf unmittelbaren Kundenkontakt verzichtet und selbigen stattdessen einem freien Finanzierungsvermittler überlässt, welcher die von ihm erstellten Darlehensunterlagen dann seinerseits dem Anlagevermittler der Bank überlässt und dem extra ein hierfür notwendiger Systemzugang einräumt wird.

4. Die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes erfolgte Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang, sofern keine - gesetzlich vorgesehene - Erteilung der Pflichtangaben nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 BGB-InfoV a.F. (inklusive Angabe einer „ladungsfähigen Anschrift“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F) erfolgt ist, da der Vertrag damit nicht vollumfänglich all diejenigen Bedingungen enthielt, von denen das Kreditinstitut selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hatte (Anschluss BGH, 22. November 2016, XI ZR 434/15, WM 2017, 427).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein, 5. Zivilkammer, vom 08.06.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Darlehensvertrag nach Widerruf weiterbesteht, hilfsweise verlangt sie Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Nutzungsersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Feststellung, dass aus dem Vertrag keine Ansprüche mehr bestehen.

Am 18.08.2009 erwarb der Beklagte durch Bestellung gemäß Anlage B 1 von der GfM G. f. M. mbh & Co.KG eine Photovoltaikanlage für netto 57.500,00 € zu einem Gesamtpreis von 68.425,00 € brutto (Anlage B 1). Die Bestellung stand unter der Bedingung, dass die Finanzierung von einem deutschen Finanzierungsinstitut zugesagt werden würde. Mit Pachtvertrag ebenfalls vom 18.08.2009 (Anlage B 2) verpachtete der Beklagte die Photovoltaikanlage im S. B.park, B.str. ..., in München an die S. GmbH & Co.KG mit Sitz in Osnabrück. Initiator dieses als "Safeinvest" bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma S. und später die Firma CPA C. P. AG. Gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren wurde durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage zum Landgericht Osnabrück u.a. wegen Betrugs erhoben (Anklageschrift im Beiheft). Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte durch die Firma E.W. GmbH, welche wiederum die Firma E.C. GmbH beauftragt hatte. Dem Beklagten wurde die Anlage durch einen für die E.C. tätigen Berater, dem Zeugen H., vermittelt.

Ebenfalls am 18.08.2009 unterzeichnete der Beklagte einen Darlehensantrag D. -Energie (Anlage K 2), der über den Finanzierungsvermittler Thomas T. Vermögensplanung mit Schreiben vom 26.08.2009 samt Kreditunterlagen gestellt (Anlage K 1) und mit Schreiben vom 01.09.2009 durch die Klägerin angenommen wurde (Anlage K 3). Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,- EUR mit monatlichen Raten von 407,40 EUR. Der Darlehensantrag enthielt folgende

Widerrufsbelehrung:

Die Darlehensvaluta wurde gemäß Anweisung des Beklagten vom 20.08.2009 auf einem Formular der Klägerin (Anlage K 4) direkt auf ein Konto der Firma GfM ausgezahlt. Am 02.11.2011 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Darlehensvertrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Widerruf unwirksam sei. Es habe kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB bestanden, weil kein Verbraucherdarlehensvertrag zu Grunde liege. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung, die dem Musterwortlaut entspreche, greife die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB InfoV a. F. ein. Der Widerruf sei unwirksam, die Angabe der Postfachadresse sei unschädlich, es sei auch unerheblich, dass Straße und Hausnummer nicht angegeben seien. Jedenfalls sei die Klage im Hilfsantrag begründet. Falls der Widerruf wirksam wäre, könne die Klägerin die ausgezahlte Darlehensvaluta in Höhe von 57.500 € nebst Nutzungswertersatz verlangen.

Es liege auch kein verbundener Vertrag vor. Der Inhalt der Beratung durch die Firma E.C. und die Durchführung der Gespräche in der Wohnung des Beklagten würden insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin habe mit der Firma E.C. nicht zusammengearbeitet. Diese sei nicht befugt gewesen Informationen zum Darlehensvertrag zu geben oder über die Darlehenskonditionen aufzuklären. Der Finanzvermittler Thamm sei ein unabhängiger Kreditvermittler ohne Sonderstatus und nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt gewesen, Erklärungen im Namen der Klägerin abzugeben. Er habe im eigenen Interesse vermittelt und eigenverantwortlich beraten und lediglich über einen Vermittlerzugang im Internet verfügt, der zur Identifizierung gedient habe. Die Onlineformulare hätten sich nicht unterschieden von den sonstigen für Jedermann zugänglichen Formularen. Die Bonitätsprüfung sei nicht auf den Vermittler ausgelagert gewesen. Die Klägerin sei eine Direktbank, ihr Geschäft beruhe auf Fernabsatz, damit sei es nicht ungewöhnlich, dass Kunden vom Firmensitz des Thamm weit entfernt gewohnt hätten.

Der Beklagte und Widerkläger behauptet, das Beratungsgespräch sei in der Wohnung des Beklagten durch den Mitarbeiter H. der E.C. erfolgt. Am 18.08.2009 sei mit Unterschrift des Bestellscheins und des Pachtvertrags auch der Darlehensantrag vorgelegt worden. Die E.C. habe für die Beratung durch ihre Mitarbeiter einen Verkaufsleitfaden (Anlage B 8) erstellt, woraus sich auch schon die Kreditzusage ergeben habe. Darlehens- und Kaufvertrag würden ein verbundenes Rechtsgeschäft darstellen. Die Klägerin hafte dabei für das Verhalten des T. . T. habe sich auf seinen Geschäftspapieren an hervorgehobener Stelle als Partner der D. Bank bezeichnet.

Die Parteien haben aus Parallelstreitigkeiten vor weiteren Landgerichten beim Landgericht Protokolle von dort stattgefundenen Beweisaufnahmen eingereicht und übereinstimmend erklärt, dass diese im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden könnten. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die u.a. weiterhin meint, der Beklagte habe nicht als Verbraucher gehandelt und es liege auch kein verbundenes Geschäft vor. Ihre Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden; Bei „9111, Chemnitz“ handele es sich um eine „Großkundenadresse“ der Klägerin.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.05.2017, auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das nach Beweisaufnahme sehr sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.05.2017, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Auch der weitere Schriftsatz vom 08.06.2017, in dem die Klägerin nur rügt, dass das Landgericht zu Unrecht über eine „Hilfs-Widerklage“ des Beklagten entschieden habe, gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte eine unbedingte Widerklage erhoben und keine Hilfs-Widerklage. Diese Feststellung ist für den Senat gemäß § 314 bindend. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin insoweit schon nicht gestellt (vgl. Bl. 331 f. d.A.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich - in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte wie hier - aus dem Nettodarlehensbetrag. Zinsleistungen bleiben dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (BGH vom 29.05.2015, XI ZR 335/13).


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