Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Erfolgt die Abgabe hingegen an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten, führt dies zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.
BFH 30.6.2011, V R 18/10 u.a.
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