top of page

Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu mehreren Rechtsfragen bezüglich der stillen Gesellschaft entschieden. Danach ist einem partiarischen Darlehen ‒ in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung ‒ eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.


BFH 28.11.19, IV R 54/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214467


 
 
 

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page