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Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu mehreren Rechtsfragen bezüglich der stillen Gesellschaft entschieden. Danach ist einem partiarischen Darlehen ‒ in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung ‒ eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.


BFH 28.11.19, IV R 54/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214467


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