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Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG und die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

Teilt das Finanzamt dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO vor. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt.

BFH v. 22.8.2019 - V R 21/18

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