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Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Auch eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen scheidet mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage aus.

FG Baden-Württemberg 10.10.2011, 6 K 1880/10

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