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Anforderungen an ein "häusliches Arbeitszimmer"

Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt, dessen Aufwendungen unter Beachtung der Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind, führt nicht dazu, dass auch andere Räume anteilig als beruflich genutzt gelten. Die Trennung einer "Arbeitsecke" durch ein Sideboard ist nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu können, der einer eigenen vom Wohnbereich unabhängigen Nutzung zugänglich ist.

FG Düsseldorf 2.6.2012, 7 K 87/11 E

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