Der Unternehmer trägt das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze. Ergibt sich aufgrund einer Außenprüfung nachträglich, dass die Höhe des Vorjahresumsatzes die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat, so steht fest, dass eine unerlässliche Voraussetzung für die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG von Anfang an gefehlt hat. Die Grenze von 17.500 € ist starr, so dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließt.
FG Sachsen-Anhalt 26.7.2016, 4 V 1379/15
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