In einer Verfügung des Landesamts für Steuern und Finanzen Sachsen wird Stellung genommen, wann die Verfolgungsverjährung beginnt, sollte ein Steuerzahler seiner Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO nicht nachkommen. Die Bundesländer vertreten hierzu mehrheitlich folgende Auffassung: Die Verfolgungsverjährung beginnt infolge des Unterlassens der Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO nicht mit dem Ablauf der Frist nach § 138 Abs. 5 AO. Vielmehr beginnt die Frist, soweit die Anzeigepflicht nicht erfüllt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem an der Erfüllung kein Interesse mehr besteht, z. B. weil im Rahmen einer Betriebsprüfung die entsprechenden Feststellungen getroffen worden sind.
Quelle: LFS Sachsen, Verfügung v. 11.11.20, 216 ‒ S 0711/1/1-2020/55661
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