Die Festsetzungsfrist läuft nach einer Außenprüfung auch dann ab, wenn es das FA unterlässt, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, obwohl die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte und dies im Prüfungsbericht dokumentiert wurde.
FG Baden-Württemberg 25.9.19,12 K 516/19, Rev.BFH XI R 37/19,iww.de/astw, Abruf-Nr.213941
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