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Behandlung des Kurzarbeitergelds

Bei Ermittlung der Lohnsumme im Rahmen der schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG stellt sich die Frage, ob das Kurzarbeitergeld in die Lohnsumme einzubeziehen ist. Die gute Nachricht auf diese Frage findet sich in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020. Bei der Ermittlung der Lohnsumme ist vom Aufwand für Löhne und Gehälter in der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewinnwirksam verbuchte Kurzarbeitergeld mindert den Lohnaufwand nicht.


Quelle: AUSGABE 03 / 2021 | SEITE 187 | ID 47114844


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