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Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung

Der Abzug nachträglicher Werbungskosten kommt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht, wenn die die zehnjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG abgelaufen ist. Die Situation des Veräußerers, der nicht unter § 23 EStG fällt, ist mit der Situation des Veräußerers von Betriebsvermögen nicht zu vergleichen.

FG Düsseldorf 16.1.2013, 7 K 3506/12 F

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