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Berechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG

Der positive Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Halbs. 1 EStG ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

BFH 12.6.2018, VIII R 14/15

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