top of page

Berechnung des Zehnjahres-Zeitraums des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG

Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu bestimmen. Der Zeitraum ist rückwärts zu berechnen, der Tag des letzten Erwerbs ist mitzuzählen.

BFH 28.3.2012, II R 43/11

bottom of page