Nach § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Feststellung eines Grades der Behinderung auch rückwirkend für zurückliegende Zeiträume beantragt werden, wenn der Antragsteller ein besonderes Feststellungsinteresse glaubhaft macht. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann vorliegen, wenn sich der Antragsteller dadurch steuerliche Vorteile (z. B. durch Abzug des Behinderten-Pauschbetrags) verspricht. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass die Finanzämter dem Antragsteller eine formlose Bescheinigung ausstellen sollen, für welche Steuerjahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und ein rückwirkend festgestellter Grad der Behinderung noch Steuervorteile bringen würde.
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