Der Wert eines erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks bestimmt sich für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008 durch Abzug von 80 Prozent des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks, selbst wenn als Gesamtwert der Mindestwert i.S.d. § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. Der Grundstückswert kann nicht mit 20 Prozent des Mindestwerts berechnet werden.
BFH 6.7.2016, II R 28/13
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