Der BGH hat u. a. dazu entschieden, inwieweit der faktische Inhaber eines Einzelunternehmens bei Schwarzlohnzahlungen aus Schwarzeinnahmen sich der Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig macht und mit solchermaßen ersparten Beträgen der Einziehung unterliegt.
top of page
bottom of page
Comentários