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Bilanzsteuerliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen

Um schnell und unbürokratisch während des Corona-Lockdowns zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Corona-Soforthilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulegen. Im August 2021 wurden Unternehmen, die die zu viel erhaltenen Corona-Hilfen noch nicht zurückgezahlt hatten, dazu aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln und die zu viel erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen.


Quelle: FinMin Schleswig-Holstein 18.10.21, VI 304-S-2137-347


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