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Billigkeitsgründe bei erweiterter Grundstückskürzung

Viele Wohnungsunternehmen engagieren sich bei der Wohnungsvergabe an Flüchtlinge aus der Ukraine. Grundsätzlich unterliegen Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gewerbesteuerlich dem Grunde nach der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch was passiert hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung, wenn die Wohnungsunternehmen möblierte Immobilien überlassen und gegenüber den Geflüchteten zusätzliche Unterstützungsleistungen erbringen (z. B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung)? Fällt die erweiterte Grundstückskürzung durch diese Einnahmen weg?




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