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Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an. Wird die Feststellung geändert, ist hierin ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO mit der Folge zu sehen, dass im Hinblick auf die Steuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AO ausgelöst wird.

BFH 28.1.2015, I R 70/13

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