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Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind sofort abziehbar

Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke.

BFH 20.4.2011, I R 2/10

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