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Ein Steuerschuldner kann nicht zugleich auch Haftungsschuldner sein

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese haften (gem. § 7 AO). So lautet das Urteil des BFH.


Quelle: BFH 23.6.20, VII R 56/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219290

§ 71 AO | Ein Steuerschuldner kann nicht zugleich auch Haftungsschuldner sein (iww.de)


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