Einkünfte aus der Vermietung von 19 voll möblierten Appartements eines „boarding-house“, die der Steuerpflichtige u. a. durch Flyer und in Buchungsportalen bewirbt, sind auch dann (noch) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren, wenn er das „boarding-house“ zeitweise als „Aparthotel“ bezeichnet, allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und die Nutzer als „Kunden“ bezeichnet.
Quelle: FG Köln 12.11.20, 15 K 2394/19, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220431
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