Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S.d. BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird.
BFH v. 5.11.2019 - X R 38/18
Comentários