Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus dem „An- und Verkauf von Kryptowährungen“ ermittelt wurde bzw. die „Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode gemacht“ wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden.
FG Nürnberg 8.4.20, 3 V 39/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216708
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