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Enteignung stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar

Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig. Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.

FG Münster v. 28.11.2018 - 1 K 71/16 E

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