Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ist kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands des § 13c ErbStG. Vielmehr beschränkt sich die Bewertung des Grundbesitzes auf den abgezinsten Bodenwert zzgl. des kapitalisierten Erbbauszinses, die von jeder Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig sind.
FG Düsseldorf 19.3.2014, 4 K 1106/13 Erb
Comments