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Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist verfassungswidrig

Die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 8 Abs. 2 GrEStG im Grunderwerbsteuerrecht ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.

BVerfG 23.6.2015, 1 BvL 13/11 u.a.

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