Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG) setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (BFH 16.2.22, X R 2/21).
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