Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG. Entscheidend ist insoweit, dass die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und der Großmutter über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
FG Baden-Württemberg 9.5.2012, 4 K 3278/11
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