Für kleine Fotovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können Betreiber beim Finanzamt einen „Liebhabereibetrieb“ erklären (BMF 1.6.2021; siehe Beitrag in AStW 9/2021). Zur Anwendung des BMF-Schreibens auf bereits bestehende Anlagen, gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung einige Besonderheiten.
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenDas deutsche Steuerrecht regelt die Verjährungsfristen für Steuerschulden je nach Situation unterschiedlich. Die sogenannte...
bottom of page
Comments