Für kleine Fotovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können Betreiber beim Finanzamt einen „Liebhabereibetrieb“ erklären (BMF 1.6.2021; siehe Beitrag in AStW 9/2021). Zur Anwendung des BMF-Schreibens auf bereits bestehende Anlagen, gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung einige Besonderheiten.
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