top of page

Gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags ist zeitlich begrenzt

  • 6. Apr. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Verbleibende Verlustvorträge können nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in welchen die Verluste nach § 10d Abs. 2 EStG hätten vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt. Der Steuerpflichtige kann sich nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch auch nicht auf Treu und Glauben berufen.

BFH 29.6.2011, IX R 38/10

 
 
 

Kommentare


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Zweigstelle

Frankfurt:

Zweigstelle Mannheim:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page