Bei „Cum-/cum“-Geschäften einer inländischen Gesellschaft ist der Kapitalertragsteuerabzug zu versagen, da sie kein wirtschaftliches Eigentum an den übertragenen Aktien erwirbt. Außerdem liegt Gestaltungsmissbrauch i. S. v.§ 42 AOvor, sodass die Geschäfte steuerlich rückabzuwickeln sind.
FG Hessen 28.1.20,4 K 890/17, Rev. zugelassen,iww.de/astw, Abruf-Nr. 214593
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