Bis Ende 2020 war es für den 100%igen Werbungskostenabzug aus der Vermietung einer Immobilie ausreichend, wenn die Miete 66 % der ortsüblichen Miete nicht unterschreitet (§ 21 Abs. 2 EStG). Seit dem Veranlagungsjahr 2021 genügt sogar eine Miete i. H. v. 50 % der ortsüblichen Miete, wenn gleichzeitig eine Totalüberschussprognose ergibt, dass die Mieteinnahmen insgesamt über den Werbungskosten liegen werden.
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