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Grunderwerbsteuer: Fünfjährige Vorbehaltensfrist gilt nicht bei Umwandlung durch Neugründung

Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind; abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht schon deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das Letztere neugegründet wurde.

FG Düsseldorf 7.5.2014, 7 K 281/14 GE

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