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Höhe des Gewinns aus der Veräußerung von nicht verbrieften und nicht nummerierten Stückaktien

Ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, kann bestimmen, welche Anteile oder Teile davon er veräußert, mit der Folge, dass dann für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts i. S. d. § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten dieser Anteile maßgebend sind. Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Veräußerer bereits bei der Veräußerung (durch die Bezugnahme auf den notariellen Erwerbsakt) „bestimmt“, welche Anteile er veräußert, und damit diese Anteile identifiziert.


FG Baden-Württemberg 19.2.19, 11 K 1800/16, Rev. BFH IX R 18/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217225


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