Bei mehrtägigen Hochseeangelreisen stellen Unterkunft und Verpflegung sowie diejenigen Dienstleistungen, die dazu dienen, dass die Passagiere den Angelsport optimal ausüben und das Fanggut transportieren können, Nebenleistungen zu der Personenbeförderung dar. Dass das Schiff möglicherweise in den Fanggebieten nicht bewegt wird, um den Kunden das Angeln zu ermöglichen, steht der Gesamtbeurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen.
BFH 2.3.2011, XI R 25/09
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