Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG für Haushaltshilfeleistungen setzt den Nachweis voraus, dass jede Leistung an eine hilfsbedürftige Person erbracht wurde. Soweit in Nr. 4 des AEAO zu § 53 AO die persönliche Hilfebedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig (Verfolgung von mildtätigen Zwecken) ohne weitere Nachprüfung - aus Vereinfachungsgründen - angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG übertragbar.
FG Münster v. 25.2.2020 - 15 K 2427/17 U
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