Wird ein Mandant durch Erbfall oder durch Schenkung Eigentümer einer Immobilie, sind die vorhandenen Beträge, die der Rechtsvorgänger in die Instandhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft einbezahlt hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als steuerpflichtige Kapitalforderung zu berücksichtigen.
OFD Frankfurt, Vfg. v. 9.6.20, S 3800 A - 036 - St 710
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