Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass bereits der bloße Neuabschluss eines Mietvertrages über das Ladenlokal - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - zum Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führt. Ob die erforderliche "Gesamtheit" hingegen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen umfassen muss, ist im Hinblick auf die Art der übertragenen bzw. fortgeführten Tätigkeit zu beurteilen.
FG Düsseldorf 13.10.2017, 1 K 3395/15 U
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