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Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach Einkommensteuerfestsetzung

Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde. Die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist auch grundsätzlich verfassungs- und europarechtlich zulässig.

BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15

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