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Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Wegfall der Befreiung tritt trotz Selbstnutzung auch dann ein, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.

FG Münster 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb

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