Der steuerpflichtigen Erwerb gem. § 19 Abs. 1 ErbStG kann nicht nach Teilmengentarifen der jeweiligen Tabellenstufen errechnet werden. Eine Addition verschiedener verwirklichter Teilmengen der Tabellenstufen ist insoweit nicht möglich.
FG Baden-Württemberg 18.7.2018, 7 K 1351/18
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