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Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Das FG Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten zurückgewiesen. Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten.

FG Hamburg 14.12.2011, 2 K 6/11

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