Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen
- Ibrahim Cakir
- 26. Mai 2022
- 1 Min. Lesezeit
Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar (FG Niedersachsen 3.6.21, 11 K 87/20, rkr.).

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