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Kindergeld: Verletztenrente kann um den Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden

Werden die zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann die infolge des Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente aus Vereinfachungsgründen um den dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden. Nur der verbleibende Teil der Rente ist dann zur Bestreitung des Unterhalts i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bestimmt oder geeignet.

BFH 9.2.2012, III R 5/08

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