Wird ein einheitliches Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken genutzt, die nicht nur vorübergehender Natur sind, bilden die jeweiligen Nutzungsteile ertragsteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter. Ist ein Nutzungsteil noch nicht fertiggestellt, kommt ein Abzug der Herstellungskosten im Wege der AfA insoweit nicht in Betracht, wie die Herstellungskosten auf den (noch nicht fertiggestellten) Gebäudeteil entfallen.
Quelle: FG Hessen 13.8.21, 8 K 343/20, NZB BFH IX B 69/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 227294
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