Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gemäß § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrages ist nicht verwirkt.
Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 (Az. 6 O 9499/14)
Comments