Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Fotovoltaikanlage installieren lassen oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugen und gegen eine Vergütung in ein öffentliches Netz einspeisen, sind Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Im ertragsteuerlichen Sinn erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium räumt Steuerzahlern mit kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken nun ein Liebhabereiwahlrecht ein. Was das bedeutet und welche steuerlichen Risiken hier zu beachten sind, erfahren Sie in den folgenden Passagen.
Quelle:
FG Thüringen 11.9.19, 3 K 59/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219632
Bayerisches Landesamt für Steuern, www.iww.de/s5193
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