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Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

Das Gesetz regelt nicht, bis wann der Erwerber den Antrag auf Vollverschonung stellen kann. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesetz nicht, ob die Steuerfestsetzung im Falle eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. 3 AO geändert werden kann. Dementsprechend werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten.

FG Münster 14.2.2018, 3 K 565/17 Erb

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