Bei der Weiterbildung einer Dipl.-Finanzwirtin zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt parallel zu der Teilzeiterwerbstätigkeit (70 %) im erlernten Beruf begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung. Das FG Düsseldorf begründet das damit, dass die Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin keine typische Zwischenstufe zur Erreichung eines weiterführenden Abschlusses, sondern eine eigenständige Basis für eine qualifizierte Berufsausübung darstellt.
Quelle: FG Düsseldorf 14.6.21, 9 K 370/21 KG, Rev. BFH III R 22/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224164
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